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a) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit

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Das Gesetz vom 24.5.1872 erlaubt die Übernahme von Mechanismen der Verwaltungskontrolle aus der Kaiserzeit in die Republik, insbesondere die Aufrechterhaltung der Institutionen, die durch die Verfassung vom 22. Frimaire des Jahres VIII (13.12.1799) geschaffen worden waren. Da es sich dem Dualismus der Gerichtsbarkeiten und seinen rechtlichen Grundlagen widmet, leistet es der Erneuerung der formal bestätigten Verwaltungsgerichtsbarkeit Vorschub. In dieser verbinden sich eine bestimmte Konzeption der Gewaltenteilung – oft als französische Konzeption der Gewaltenteilung bezeichnet – mit der Unabhängigkeit des Verwaltungsrichters.

Ius Publicum Europaeum

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