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2. Die Ausprägungen

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Von seinem Gegenstand her betrachtet ist das Verwaltungsrecht das auf die öffentliche Verwaltung anwendbare Recht. Der Begriff des „service public“ ist das grundlegende Kriterium zur Bestimmung seines Anwendungsbereichs. Bereits sehr früh ist in diesem Begriff zugleich die Grundlage und die Grenze des Verwaltungsrechts gesehen worden. Er steht im Zentrum der theoretischen Werke zweier großer Juristen: Maurice Hauriou[22] und Léon Duguit[23]. Für Hauriou, der die Vorrechte der Verwaltung in den Mittelpunkt seiner Konstruktion rückt, steht der Begriff des „service public“ für die „objektive Selbstbeschränkung“ der öffentlichen Gewalt. Duguit sieht in ihm das Herzstück des Verwaltungsrechts: Aufgabe der Verwaltung sei es, das allgemeine Interesse zu befriedigen. Das Verwaltungsrecht wird auch über seinen Inhalt definiert, als eine Summe von rechtlichen Vorschriften. Folglich ist das Verwaltungsrecht entweder das Recht der Verwaltung, mithin die Summe der rechtlichen Vorschriften, die den organisatorischen Rahmen und das Handeln der öffentlichen Verwaltung bestimmen und die Erfüllung der Verwaltungsfunktionen ermöglichen, oder man sieht in ihm im Unterschied zum Privatrecht, das von den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit angewandt wird, die besonderen Vorschriften, die von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit angewandt werden. Diese Vorschriften stellen ein autonomes Gebilde dar und begründen das Verwaltungsrecht im engeren Sinne. Als Herzstück der Beziehung zwischen Recht und Verwaltung hat das Verwaltungsrecht die Aufgabe, zwischen den Erfordernissen des durch das allgemeine Interesse gerechtfertigten Verwaltungshandelns und der Notwendigkeit seiner Beschränkung im Interesse des Schutzes der administrés zu vermitteln. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die im Zentrum dieses Konflikts steht, trägt zur Entstehung des Verwaltungsrechts bei. Folge ist ein in besonderer Weise dem Verwaltungsrechtsstreit verbundener Ansatz (approche contentieuse). Sowohl bei der Gewährleistung des Verwaltungshandelns als auch bei seiner Beschränkung tragen die veränderten Bedingungen der Ausübung öffentlicher Gewalt einerseits und die stetige Anpassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit andererseits zur Bewahrung der traditionellen Prinzipien bei. Insofern muss sich „alles ändern, damit es so bleiben kann, wie es ist“.[24]

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