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c) Mitgliedschaft

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Die §§ 186 ff SGB V regeln die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

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aa) Die Mitgliedschaft beginnt bei versicherungspflichtig Beschäftigten gemäß § 186 Abs. 1 SGB V mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Sie beginnt also in dem Moment, in dem die – noch darzustellenden (Rn 175 ff) – Voraussetzungen der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr 1 SGB V erfüllt sind. Das Entstehen der Versicherungspflicht und der Beginn der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fallen zusammen. Ob der Arbeitgeber tatsächlich Beiträge abführt, ist für die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Bedeutung. Die Mitgliedschaft ist auch nicht von einer Anmeldung bei der Krankenkasse abhängig.

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Die Mitgliedschaft der gemäß § 5 Abs. 1 Nr 1 SGB V pflichtversicherten Beschäftigten beginnt also mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung sozusagen automatisch. Das BSG hat hiervon früher in einer langjährigen Rechtsprechungspraxis eine Ausnahme gemacht. Diese Ausnahme war durch den Begriff des „missglückten Arbeitsversuchs“ gekennzeichnet. Ein „missglückter Arbeitsversuch“ wurde angenommen, wenn sich nach der Aufnahme der Arbeit herausstellte, dass der Arbeitnehmer von vornherein objektiv nicht oder nur unter schwerer Gefährdung seiner Gesundheit in der Lage war, seine Arbeit auszuführen, er noch nicht eine wirtschaftlich ins Gewicht fallende Zeit gearbeitet hatte und er die Beschäftigung auf Grund der bereits bei Beschäftigungsaufnahme bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hatte[30]. Ein „missglückter Arbeitsversuch“ ließ nach der Rechtsprechung des BSG ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht entstehen. Das BSG hat diese mit dem Versicherungsgedanken begründete Rechtsprechung später zu Recht aufgegeben. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung setzt aber nach der Rechtsprechung[31] die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder zumindest einen Anspruch auf Arbeitsentgelt, zB aus dem EFZG, voraus.

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Die Bestimmungen des § 186 Abs. 2–11 SGB V regeln den Beginn der Mitgliedschaft einzelner Personengruppen, namentlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld, der nach dem Künstler-Sozialversicherungsgesetz Versicherten, der versicherungspflichtigen Studenten, Praktikanten und Rentner[32] usw (zur Versicherungspflicht der Personengruppen siehe § 5 Abs. 1 SGB V). Die Mitgliedschaft der Versicherungsberechtigten (freiwillige Mitglieder) beginnt gemäß § 188 Abs. 1 SGB V mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse. Der Beitritt muss gemäß § 188 Abs. 3 SGB V in Textform erklärt werden. Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die bürgerlichrechtlichen Vorschriften der §§ 104 ff BGB sind entsprechend anzuwenden. § 188 Abs. 2 SGB V enthält eine Sonderregelung für die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr 1, 2, 3, 5 und 8 SGB V genannten Versicherungsberechtigten.

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bb) Die Mitgliedschaft endet bei den Versicherungspflichtigen gemäß § 190 SGB V regelmäßig mit dem Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht (Tod des Mitglieds, § 190 Abs. 1 SGB V, Ende des Beschäftigungsverhältnisses, § 190 Abs. 2 SGB V, wobei hier die Fiktion des § 7 Abs. 3 SGB IV zu beachten ist). Zu beachten ist auch § 192 SGB V. Diese Vorschrift regelt, wann die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger entgegen dem Grundsatz doch erhalten bleibt. Das gilt insbesondere für die Zeit eines rechtmäßigen Arbeitskampfes (§ 192 Abs. 1 Nr 1 SGB V) oder für Zeiten, in denen Krankengeld oder Mutterschaftsgeld beansprucht werden kann oder bezogen wird, oder für Zeiten, in denen Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird (§ 192 Abs. 1 Nr 2 SGB V)[33].

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cc) Das Mitgliedschaftsverhältnis ist nicht nur Konsequenz der körperschaftlichen Organisationsstruktur (Rn 123 f) der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Mitgliedschaft ist auch unmittelbar oder mittelbar Anknüpfungspunkt für Leistungsansprüche. Das zeigt § 19 Abs. 1 SGB V. Danach erlischt der Anspruch auf Leistungen mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist[34]. Über das Recht des Mitglieds auf Teilhabe an der Selbstverwaltung hinaus folgt aus dem Mitgliedschaftsverhältnis das Versicherungsverhältnis (Rn 125) zwischen dem Mitglied und der Krankenkasse sowie die Beitragspflicht des Mitglieds. Schließlich kann das Mitgliedschaftsverhältnis Versicherungsverhältnisse anderer Personen als des Mitglieds begründen: Soweit die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind, bestehen Versicherungsverhältnisse zwischen den Familienangehörigen des Mitglieds und der Krankenkasse. Aus diesen Versicherungsverhältnissen resultieren Leistungsansprüche, aber keine Beitragspflichten.

Die Familienversicherung gemäß § 10 SGB V begründet also nicht die Mitgliedschaft in der Krankenkasse. Konsequenz dieser Regelung ist die Vorschrift des § 19 Abs. 3 SGB V. Danach erhalten die gemäß § 10 SGB V versicherten Angehörigen im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft des Stammversicherten durch Tod Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tod des Mitglieds. Mitgliedschaft und Versicherungsverhältnis können auch auseinanderfallen, wenn die Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen endet. Es besteht dann Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (§ 19 Abs. 2 SGB V).

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