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5. Familienversicherung

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Die in § 10 SGB V geregelte Familienversicherung des Ehegatten, des Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Kinder von Mitgliedern sowie der Kinder von familienversicherten Kindern ist ein markantes Beispiel dafür, dass die Sozialversicherung, obwohl dem Versicherungsprinzip verpflichtet, Elemente des sozialen Ausgleichs enthält.

Die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung verbessert insofern die Leistungsfähigkeit des verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners, als dieser auf Grund seiner Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch den Familienmitgliedern ohne besondere Beitragsleistung Versicherungsschutz vermittelt. Dadurch erfolgt ein Ausgleich der besonderen Belastung durch die Familie. In der privaten Krankenversicherung muss, wenn Familienmitglieder versichert sein sollen, ein am individuellen Risiko ausgerichtetes Äquivalent in Gestalt der Versicherungsprämie für jedes einzelne Familienmitglied geleistet werden. Der Gedanke des sozialen Ausgleichs zeigt sich jedoch nicht bei allen Leistungen der Krankenversicherung. Das Krankengeld zB tritt an die Stelle des Einkommens, es hängt in seiner Höhe allein von der Höhe des Einkommens ab. Das gilt für Beschäftigte mit und ohne Familie gleichermaßen[47].

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a) Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern genießen in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr 1–5 SGB V erfüllen. Aus der Mitgliedschaft des Stammversicherten folgen selbstständige Versicherungsverhältnisse der Familienmitglieder, aus denen sich eigenständige Leistungsansprüche ergeben. Die Versicherung der Familienangehörigen knüpft aber sowohl hinsichtlich ihres Beginns als auch hinsichtlich ihres Endes an die Mitgliedschaft des Stammversicherten an. Von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr 1–5 SGB V ist hervorzuheben, dass Ehegatten, Lebenspartner und Kinder kein Gesamteinkommen haben dürfen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr 5 SGB V), nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr 4 SGB V) und weder pflichtversichert noch freiwillig versichert sein dürfen (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr 2 SGB V). Gemäß § 10 Abs. 2 SGB V sind für Kinder bestimmte Altersgrenzen vorgesehen. Gemäß § 10 Abs. 3 SGB V sind Kinder miteinander verheirateter Eltern bei dem einen Elternteil nicht versichert, wenn die Versicherung des anderen Elternteils vorrangig ist[48].

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b) Aus der Familienversicherung resultieren im Grundsatz dieselben Leistungsansprüche, wie sie der Stammversicherte hat. Gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 Nr 1 SGB V haben Familienversicherte jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld. Das ist folgerichtig, denn das Krankengeld hat Entgeltersatzfunktion. Die Versicherungsverhältnisse der Familienangehörigen erlöschen mit dem Ende der Versicherung des Stammversicherten (Mitglied). Gemäß § 19 Abs. 3 SGB V erhalten die nach § 10 SGB V versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tod des Mitglieds[49].

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