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6. Meldepflichten des Arbeitgebers
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Der Arbeitgeber hat gemäß § 28a SGB IV der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten insbesondere bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung und bei Ende der Beschäftigung (siehe die zahlreichen in § 28a Abs. 1 SGB IV darüber hinaus aufgezählten Fälle) eine Meldung zu erstatten. Was die Meldungen beinhalten müssen, bestimmt § 28a Abs. 3 SGB IV. Den Beschäftigten muss der Arbeitgeber den Inhalt der Meldung schriftlich mitteilen (§ 28a Abs. 5 SGB IV). Die Einzelheiten sind auf der Grundlage von § 28c SGB IV in der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) geregelt.
Die Meldepflicht erfasst auch die geringfügige Beschäftigung, § 28a Abs. 9 SGB IV.