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6. Versicherung
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a) Die gesetzliche Krankenversicherung folgt dem Versicherungsprinzip. Wie noch zu zeigen sein wird, gibt die gesetzliche Krankenversicherung gleichwohl ein Beispiel dafür, dass in der Sozialversicherung im Unterschied zur privaten Versicherung Faktoren des sozialen Ausgleichs eine Rolle spielen. Markant ist die in § 10 SGB V geregelte Familienversicherung (Rn 185 ff), die es bei der privaten Krankenversicherung nicht gibt.
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b) Die gesetzliche Krankenversicherung besteht neben zwei weiteren Sicherungssystemen gegen das Risiko der Krankheit: neben der privaten Krankenversicherung (sie versichert die Selbstständigen, die Organmitglieder von juristischen Personen und eventuell Arbeitnehmer mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, siehe zu Letzterem §§ 6 Abs. 1 Nr 1, Abs. 4, 9 Abs. 1 S. 1 Nr 1 SGB V) und neben der Absicherung des Krankheitsrisikos der Beamten durch die beamtenrechtliche Beihilfe.
aa) Die private Krankenversicherung beruht auf privatrechtlichen Grundlagen. Die Ausgestaltung der privatrechtlichen Versicherungsverträge entscheidet über Art und Höhe der Versicherungsleistungen. Es besteht im Prinzip Abschluss- und Gestaltungsfreiheit im Rahmen der für das private Versicherungswesen geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere des Versicherungsvertragsgesetzes, VVG). Die Inhalte der Versicherungsverträge sind nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Kranken(haus)tagegeldversicherung standardisiert. Die Versicherungsprämien der privaten Krankenversicherung sind an dem abgesicherten Risiko orientiert (Äquivalenz im Sinn von Individualäquivalenz). In der privaten Krankenversicherung gilt das Kostenerstattungsprinzip, während für die gesetzliche Krankenversicherung das Sachleistungsprinzip (Rn 191) den Grundsatz bildet. Allerdings sind die skizzierten Wesensmerkmale privater Versicherung angesichts der gesellschaftlichen Bedeutung des Krankenversicherungsschutzes nicht unumstößlich und inzwischen zum Teil der gesetzlichen Krankenversicherung angenähert: Seit 2009 besteht gemäß § 193 Abs. 3 VVG eine Krankenversicherungspflicht für Personen, die in keinem anderen System gegen das Risiko der Krankheit abgesichert und einem Personenkreis zuzuordnen sind, dem der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht offensteht (namentlich Selbstständige, Beamte). Insoweit besteht ein Kontrahierungszwang auf Seiten des Versicherungsunternehmens und die Verpflichtung der privaten Krankenversicherer, einen einheitlichen Basistarif anzubieten (§ 193 Abs. 5 S. 1 VVG)[39].
bb) Die Absicherung des Krankheitsrisikos durch die beamtenrechtliche Beihilfe hat ihre rechtliche Grundlage im Dienstverhältnis der Beamten. Den Beamten werden die Aufwendungen vom Dienstherrn zu einem (insbesondere nach Landesrecht und Familienverhältnissen unterschiedlichen) bestimmten Prozentsatz erstattet, auch hier gilt das Kostenerstattungsprinzip. Soweit die Beihilfe Aufwendungen nicht abdeckt (meist sind es zwischen 50% und 80%), kann das verbleibende Risiko durch eine private Krankenversicherung versichert werden.
3. Teil Sozialversicherung und Arbeitsförderung › § 8 Krankenversicherung › II. Der versicherte Personenkreis