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1. Versicherungspflicht

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a) Die gesetzliche Krankenversicherung folgt ebenso wie die Pflege-, Renten-, Unfall- und die Arbeitslosenversicherung dem Prinzip der Versicherungspflicht. Wichtigster Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht ist, wie auch in den anderen Sozialversicherungszweigen, die Beschäftigung in abhängiger Arbeit. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr 1 SGB V sind „Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind“, versicherungspflichtig[40]. Ob jemand (als Arbeiter, Angestellter oder Auszubildender) in diesem Sinn beschäftigt ist, beurteilt sich nach den zum Begriff der Beschäftigung (§ 7 SGB IV) dargelegten Kriterien (Rn 126 ff). Da gemäß § 5 Abs. 1 Nr 1 SGB V auch bei der Beschäftigung zur Berufsausbildung Entgeltlichkeit erforderlich ist, fallen Praktikanten und ohne Entgelt zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte nicht unter § 5 Abs. 1 Nr 1 SGB V, sie sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr 10 SGB V versicherungspflichtig. Im Zusammenhang mit der abhängigen Beschäftigung steht auch die Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr 2 SGB V. Versicherungspflichtig sind danach Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen (oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit ruht). Wer Arbeitslosengeld II nach dem SGB II bezieht, ist nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Nr 2a SGB V, Rentner sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr 11 SGB V versicherungspflichtig. Sie müssen danach seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums – pflichtversichertes oder freiwilliges[41] – Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder als Familienangehörige versichert gewesen sein.

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b) Die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung geht heute über den Personenkreis hinaus, der in abhängiger Arbeit steht oder dafür ausgebildet wird (§ 5 Abs. 1 Nr 1 SGB V), abhängige Arbeit leisten will (§ 5 Abs. 1 Nr 2 SGB V) oder abhängige Arbeit geleistet hat (§ 5 Abs. 1 Nr 11 SGB V). Erfasst sind auch Landwirte, Künstler und Publizisten, ferner Studierende[42], Praktikanten, Rehabilitanden und behinderte Menschen. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht dieser Personen erschließen sich in ihren Grundzügen durch die Lektüre der einzelnen Ziffern des § 5 Abs. 1 SGB V. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V besteht Versicherungspflicht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren (sog. Auffangversicherung); wer nicht dem von § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V erfassten Personenkreis angehört, muss vom 1. Januar 2009 an privaten Krankenversicherungsschutz begründen (§ 193 Abs. 3 VVG, Rn 174).

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c) Innerhalb der Tatbestände des § 5 SGB V hat die Versicherungspflicht auf Grund einer entgeltlichen Beschäftigung (§ 5 Abs. 1 Nr 1 SGB V) Vorrang vor den anderen Tatbeständen (vgl § 5 Abs. 6 SGB V). Zu weiteren Einzelheiten siehe § 5 Abs. 6–8 SGB V. Dass Selbstständige über eine versicherungspflichtige Nebenbeschäftigung den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erreichen können (und dadurch unter Umständen die höheren Kosten einer privaten Krankenversicherung sparen), verhindert § 5 Abs. 5 SGB V.

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