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2. Versicherungsfreiheit
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a) Zunächst sind bestimmte Personengruppen versicherungsfrei. Nach § 6 Abs. 1 Nr 2 SGB V sind dies Beamte, Richter, Soldaten und vergleichbare Bedienstete, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr 4 SGB V versicherungsfrei sind Geistliche, nach § 6 Abs. 1 Nr 5 SGB V Lehrer an privaten Schulen, gemäß § 6 Abs. 1 Nr 6 SGB V Pensionäre der in § 6 Abs. 1 Nr 2, 4 und 5 SGB V aufgeführten Personengruppen. Versicherungsfrei sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr 3 SGB V sog. Werkstudenten, die während ihres Studiums gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind[43].
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b) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 übersteigt[44]. Die Bundesregierung setzt die nach Maßgabe von § 6 Abs. 6 S. 2 SGB V veränderte Jahresarbeitsentgeltgrenze jährlich in der Rechtsverordnung nach § 160 SGB VI fest; im Jahr 2020 beträgt die als „Friedensgrenze“ zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung bezeichnete Jahresarbeitsentgeltgrenze 62 550 Euro. Ausschlaggebend ist das regelmäßige (Jahres-) Arbeitsentgelt.
Zu den regelmäßigen Bezügen gehört auch das Weihnachtsgeld, nicht aber zB eine einmalige Zulage wegen eines Dienstjubiläums. Überschreitet das Einkommen eines zunächst Versicherungspflichtigen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, gilt § 6 Abs. 4 SGB V, die Versicherungspflicht endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Das gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
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c) Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB V besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung iSv §§ 8, 8a SGB IV (Rn 136 ff). Die geringfügige Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 1, HS 2 SGB V nicht versicherungsfrei, wenn sie im Rahmen betrieblicher Berufsbildung oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz erfolgt.
Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB V ist § 8 Abs. 2 SGB IV im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese die Versicherungspflicht begründet (Rn 140). Hintergrund dieser Regelungen ist, dass gemäß § 8 Abs. 2 SGB IV die zweite geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr 1 SGB IV (von einer ersten geringfügigen Beschäftigung abgesehen) mit einer nicht geringfügigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird. Dies schränkt § 7 Abs. 1 S. 2 SGB V für den Bereich der Krankenversicherung ein: Die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung erfolgt nur, wenn die Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig ist. Daraus folgt, dass durch die in § 8 Abs. 2 SGB IV angeordnete Zusammenrechnung keine Versicherungspflicht entstehen kann, wenn die Hauptbeschäftigung (etwa gemäß § 6 Abs. 1 Nr 1 oder 2 SGB V) versicherungsfrei ist.