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5. Finanzierung

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Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung ist in den §§ 220–274 SGB V geregelt. Sie beruht nahezu ausschließlich auf Beiträgen, im Übrigen auf sonstigen Einnahmen (§ 220 Abs. 1 S. 1 SGB V). Letztere resultieren aus Zuschüssen, Erstattungs- und Ersatzansprüchen oder aus Erträgen, Zinsen und Gebühren.

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a) Getragen werden die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge bei den gemäß § 5 Abs. 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig Beschäftigten und bei den gemäß § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V Versicherungspflichtigen, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (ohne dadurch versicherungspflichtig zu sein, Beispiel[35]: § 5 Abs. 5 SGB V) von den Beschäftigten und von deren Arbeitgebern je zur Hälfte (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 3 SGB V). Beide Anteile werden vom Arbeitgeber abgeführt (§ 253 SGB V, §§ 28d–28n SGB IV)[36]. Soweit der Finanzbedarf nicht gedeckt ist, erheben die Kassen nach Maßgabe der §§ 242 ff SGB V kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeiträge, die gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 SGB V ebenfalls paritätisch getragen werden.

Bei den versicherungspflichtigen Rentnern trägt die Rentenversicherung die Hälfte der Beiträge (siehe §§ 249a S. 1, 255 SGB V). Der Arbeitgeber trägt den Beitrag gemäß § 249 Abs. 2 SGB V allein, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind. Liegt das Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter innerhalb des Übergangsbereichs (früher: Gleitzone) gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV (Rn 148), trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe der Hälfte des ohne die besondere Übergangsbereichsregelung an sich zu entrichtenden Betrags (§ 249 Abs. 3 SGB V); innerhalb des Übergangsbereichs wird nur der versicherte Beschäftigte bei der Beitragsaufbringung entlastet. Nur in Ausnahmefällen tragen Pflichtversicherte den Beitrag allein (§ 250 Abs. 1 SGB V), zB Studierende (§§ 250 Abs. 1 Nr 3, 236 Abs. 1 SGB V) und gemäß § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V „Auffang-Versicherungspflichtige“ (§ 250 Abs. 3 SGB V). Freiwillige Mitglieder tragen die Beiträge allein (§ 250 Abs. 2 SGB V); die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten mit einem über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegenden Einkommen (sie sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr 1 SGB V versicherungsfrei) haben gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf die Hälfte des allgemeinen oder ermäßigten Beitrages als Zuschuss (§§ 257 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1, 2 SGB V)[37].

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b) Der allgemeine Beitragssatz ist durch Gesetz auf (seit dem 1. Januar 2015) 14,6% festgesetzt (§ 241 SGB V). Die Ausgabensteigerungen, die durch den gesetzlichen Beitragssatz nicht abgedeckt sind, werden durch einkommensabhängige kassenindividuelle Zusatzbeiträge der Mitglieder finanziert, die von den einzelnen Krankenkassen durch Satzung festgelegt werden können (§§ 242 ff SGB V).

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Gebündelt wird die Finanzierung in dem sog. „Gesundheitsfonds“ (§ 271 SGB V); in diesen fließen die Beiträge und sonstigen Einnahmen. Die Krankenkassen erhalten gemäß § 266 Abs. 1 SGB V Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, und zwar neben einer Grundpauschale alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen (morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich[38]) sowie Zuweisungen für sonstige Aufgaben. Der Gesundheitsfonds wird vom Bundesversicherungsamt als Sondervermögen verwaltet (§ 271 Abs. 1 SGB V).


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c) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 223 Abs. 2 S. 1, §§ 226 ff SGB V). Maßgebend ist also die individuelle Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter zählt vor allem das Arbeitsentgelt im Sinn von § 14 SGB IV (siehe zu Einzelheiten §§ 226 ff SGB V). Die Grundlage der Beitragsbemessung bildet bei den Rentnern nicht nur die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch die dieser Rente vergleichbaren Einnahmen (zB aus einer betrieblichen Altersversorgung) sowie das Arbeitseinkommen (§ 237 SGB V); andernfalls könnten sich Rentner mit einer nicht die Grundlage ihrer Altersversorgung bildenden geringen Rente eine preisgünstige Krankenversicherung beschaffen. Die Berechnung der Beiträge krankenversicherungspflichtiger Studierender erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden BAföG-Bedarfssätze nach Maßgabe des § 236 SGB V. Die Beiträge freiwillig Versicherter werden unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 240 SGB V durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt.

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