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7. Sozialversicherungsausweis
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Jeder Beschäftigte erhält gemäß § 18h Abs. 1 SGB IV einen Sozialversicherungsausweis. Mit Hilfe des Sozialversicherungsausweises soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen verhindert und die Schwarzarbeit effektiver bekämpft werden.
Beschäftigte sind bei Beginn der Beschäftigung zur Vorlage beim Arbeitgeber verpflichtet (§ 18h Abs. 2 S. 1 SGB IV). Die Pflicht bestimmter Personengruppen, den Sozialversicherungsausweis mitzuführen, ist entfallen. Durch den neu eingefügten § 2a SchwarzArbG ist seit dem 1.1.2009 nunmehr vorgeschrieben, dass diese Personen verpflichtet sind, statt dessen ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen. Der Arbeitgeber hat jeden seiner Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf diese Ausweispflicht hinzuweisen.