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a) Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
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Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Krankenkassen. Diese sind in folgende Kassenarten gegliedert: Die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die Landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen (§ 21 Abs. 2 SGB I, § 4 Abs. 2 SGB V). Betriebskrankenkassen können mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde von den Arbeitgebern für einen oder für mehrere Betriebe errichtet werden, wenn in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und wenn die Leistungsfähigkeit der Betriebskrankenkasse auf Dauer gesichert ist (siehe §§ 147 ff SGB V). Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1 SGB V)[28]. Das Organisationsrecht der Krankenkassen ist in den §§ 143–206 SGB V geregelt. Die innere Verfassung der Kassen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 29 ff SGB IV, wobei jedoch beträchtliche krankenversicherungsrechtliche Sonderregelungen bestehen.
Die Krankenkassen bilden gemäß §§ 207 ff SGB V auf Landesebene Landesverbände. Auch diese sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufgaben der Landesverbände regelt § 211 SGB V. Die Krankenkassen bilden einen Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a SGB V). Dieser als „GKV-Spitzenverband“ firmierende Zusammenschluss ist ebenfalls Körperschaft des öffentlichen Rechts und nimmt die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr. Mit dem Spitzenverband Bund und der durch das GKV-WSG geschaffenen Möglichkeit kassenübergreifender Fusionen (§ 171a SGB V) wird die Bedeutung der organisatorischen Gliederung zurückgehen.