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b) Kassenwahl und Risikostrukturausgleich
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Seit 1996 besteht gemäß § 173 SGB V ein allgemeines Recht auf Kassenwahl nach Maßgabe der §§ 173–175 SGB V. Die Versicherungspflichtigen und die Versicherungsberechtigten können im Grundsatz zwischen allen Krankenkassen wählen, die regional zuständig sind. Die Wahlfreiheit hat Auswirkungen auf die wirtschaftliche Chancengleichheit der Krankenkassen. Um strukturelle Benachteiligungen einzelner Kassen durch deren besondere Risikostruktur (hohes Krankheitsrisiko, geringes Einkommen der Versicherten, mitversicherte Familienangehörige) auszugleichen, erhalten die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge nach Maßgabe der §§ 266 ff SGB V (Risikostrukturausgleich)[29].