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3. Befreiung von der Versicherungspflicht
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§ 8 Abs. 1 SGB V enthält die Tatbestände, bei deren Vorliegen an sich Versicherungspflichtige auf Antrag von der Versicherungspflicht durch Verwaltungsakt befreit werden[45]. Auf Antrag werden insbesondere diejenigen von der Versicherungspflicht befreit, deren Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag (die also kraft Gesetzes versicherungsfrei waren), die nun aber wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder wegen der Verringerung ihrer Tätigkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung versicherungspflichtig werden (§ 8 Abs. 1 Nr 1, 3 SGB V). Gemäß § 8 Abs. 1 Nr 2 SGB V können Personen von der Versicherungspflicht befreit werden, die während ihrer Elternzeit eine nicht volle Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 6 BEEG) aufnehmen (zu weiteren Fällen siehe § 8 Abs. 1 Nr 1a, 2a, 4–7 SGB V). Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden (§ 8 Abs. 2 S. 1 SGB V)[46].