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4. Freiwillige Versicherung

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a) Die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr 1–5, 7-8 SGB V genannten Personengruppen können der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten.

Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr 1 SGB V darf, wer als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert war, der Versicherung beitreten. Vormals Pflichtversicherte sollen, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht nicht mehr gegeben sind (zB wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze), in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben können. Diese Regelung hat auch den Hintergrund, dass der Wechsel zu einer privaten Krankenkasse nachteilig sein kann. Tritt man in höherem Alter einer privaten Krankenversicherung bei, sind hohe Prämien zu zahlen; der Versicherungsschutz kann zugleich eingeschränkt sein. Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr 2 SGB V wird namentlich dann praktisch, wenn durch Tod des Stammversicherten oder durch rechtskräftige Scheidung von einem Stammversicherten der Familienversicherungsschutz gemäß § 10 SGB V endet. Freiwillig beitreten können gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr 2 SGB V auch Kinder eines Mitglieds, die nicht in der Familienversicherung versichert sind, weil der mit ihnen verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht in einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist (siehe § 10 Abs. 3 SGB V). Damit aber diese Kinder nicht noch in beliebigem Alter der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten können, muss der Beitritt innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgen (§ 9 Abs. 2 Nr 2, Fall 2 SGB V). Freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten können schließlich schwerbehinderte Menschen unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr 4 SGB V und Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr 5 SGB V). Den Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft regelt § 188 SGB V. Gemäß § 188 Abs. 4 SGB V setzt sich die Versicherung für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, mit dem Tag nach dem Ausscheiden kraft Gesetzes als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn nicht der Austritt erklärt wird; der Austritt wird (damit keine Beitragsrückstände entstehen) nur wirksam, wenn das Mitglied eine andere Vorsorge gegen Krankheit nachweist.

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b) Die Beitrittserklärung, eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Berechtigten (keine „Anzeige“, sondern Willenserklärung), muss gemäß § 188 Abs. 3 SGB V in Textform und gemäß § 9 Abs. 2 SGB V innerhalb von drei Monaten erfolgen. Mit dem Tag des Beitritts beginnt die Mitgliedschaft der Versicherungsberechtigten (§ 188 Abs. 1 SGB V); bei den in § 9 Abs. 1 Nr 1 und 2 SGB V genannten Versicherungsberechtigten beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag nach ihrem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bzw mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung gemäß § 10 SGB V (§ 188 Abs. 2 SGB V).

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c) Bei der freiwilligen Versicherung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr 1 SGB V sind im Hinblick auf das Krankengeld Besonderheiten zu beachten. Gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 Nr 2 SGB V hat dieser Personenkreis grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld, es sei denn es wurde ein entsprechender – teurerer – Wahltarif gemäß § 53 Abs. 6 SGB V abgeschlossen.

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