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2. Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
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Das Spektrum der gesellschaftstypischen Krankheiten hat sich in den vergangenen Jahrzehnten verändert. Es sind seit längerem die chronischen und meist zivilisationstypischen Erkrankungen, die zunehmende Bedeutung haben (in der Hauptsache Erkrankung des Herz-Kreislauf-Systems, Krebs, Diabetes, rheumatische Erkrankungen). Auch vor diesem Hintergrund hat die Vermeidung und frühzeitige Erkennung von Krankheiten mit dem Gesundheitsreformgesetz (GRG) einen größeren Stellenwert bekommen.
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a) Die Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und zur Vorsorge sind in den §§ 20–24i SGB V im Einzelnen geregelt. Die Grundzüge erschließen sich durch Lektüre des Gesetzestextes. Hervorgehoben seien die betriebliche Gesundheitsförderung gemäß § 20b SGB V, bei der die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammenarbeiten, sowie die präventiven Schutzimpfungen gemäß § 20i SGB V. Zur Verhütung von Zahnerkrankungen sind die Gruppen- und die Individualprophylaxe vorgesehen (§§ 21, 22 SGB V). § 23 SGB V vermittelt den Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn dies notwendig ist, um einer durch Gesundheitsschwächung drohenden Krankheit vorzubeugen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder die Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SGB V können Vorsorgekuren für Mütter und Väter bezahlt oder bezuschusst werden (§ 24 SGB V).
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b) Zur Früherkennung von Krankheiten sieht das Krankenversicherungsrecht Gesundheitsuntersuchungen Erwachsener (§ 25 SGB V) und Kinderuntersuchungen (§ 26 SGB V) vor. Es handelt sich um diagnostische Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheitszuständen (insbesondere Kinderkrankheiten, Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen, Zuckerkrankheit und Krebs).
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c) Die §§ 24a und 24b SGB V sehen Leistungen zur Empfängnisverhütung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch vor.