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b) Finanzierung
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Die Krankenhäuser werden seit 1972 nach einem dualen System finanziert (siehe § 4 KHG): Die Investitionskosten werden im Weg öffentlicher Förderung übernommen, für den laufenden Betrieb, nunmehr aber auch für Investitionskosten, erhalten die Krankenhäuser leistungsgerechte Erlöse in Form von Pflegesätzen oder Fallpauschalen und Sonderentgelten sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren. Die Einzelheiten regeln das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und die Bundespflegesatzverordnung (BPflV). Die Vergütung der Krankenhausleistungen folgt seit 1995 einem System der leistungsorientierten und pauschalierenden Vergütung an Stelle der kostenorientierten Pflegesätze mit einer Vergütung durch Fallpauschalen (siehe § 17b Abs. 3 KHG, § 3, 7 ff KHEntgG)[99]. Nach Maßgabe von § 17d KHG erfolgt die Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen spätestens seit dem 1.1.2018 ebenfalls anhand eines leistungsorientierten und pauschalierenden Entgeltsystems.
Zweck des KHG ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Vergütungen beizutragen (§ 1 Abs. 1 KHG). Bei der Ermittlung der Vergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 S. 1 SGB V) zu beachten (§ 17 Abs. 1 S. 3, 4 KHG).