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c) Schiedsstelle
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Schrifttum: Düring, Das Schiedswesen in der gesetzlichen Krankenversicherung, 1992; Heinze/Wagner (Hrsg.), Die Schiedsstelle des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, 1989; Shirvani, Die Schiedsstelle im Krankenhausfinanzierungsrecht als changierende Einrichtung, NZS 2012, 81; Trefz, Der Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Schiedsstellen nach § 18a KHG, 2002.
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Können sich Krankenhausträger und Kostenträger über Budget- und Pflegesätze nicht einigen, entscheidet die gemäß §§ 18, 18a KHG für jedes Land oder für Teile des Landes gebildete Schiedsstelle (§ 13 KHEntgG, § 13 BPflV). Die Schiedsstellen bestehen aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus Vertretern der Krankenhäuser und Krankenkassen in gleicher Zahl (vgl § 18a Abs. 2 S. 1 KHG).