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a) Rechtsbeziehungen

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Die Krankenkassen erfüllen ihre Verpflichtung zur Krankenhausbehandlung gegenüber den Patienten durch zugelassene Krankenhäuser (im Einzelnen geregelt in §§ 107–114 SGB V und im Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG). Zugelassene Krankenhäuser sind gemäß § 108 SGB V die Hochschulkliniken, die Plankrankenhäuser (das sind Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind) und Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen geschlossen haben. Während sich der Versorgungsauftrag der Hochschulkliniken aus der Anerkennung nach landesrechtlichen Vorschriften (§ 109 Abs. 1 S. 2 SGB V) und bei den Plankrankenhäusern aus der Aufnahme in den Krankenhausplan (§ 8 Abs. 1 KHG) ergibt, kommt der Versorgungsvertrag für Krankenhäuser, die gemäß § 108 Nr 3 SGB V auf der Basis eines Versorgungsvertrages tätig werden, durch schriftliche Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zu Stande (§ 109 Abs. 1 S. 1 SGB V). Der Abschluss des Versorgungsvertrages setzt voraus, dass das Krankenhaus die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet und für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten erforderlich ist (vgl § 109 Abs. 3 SGB V).

Die Träger der zugelassenen Krankenhäuser schließen sich zu Landeskrankenhausgesellschaften zusammen, die wiederum in der Deutschen Krankenhausgesellschaft zusammengeschlossen sind (vgl § 108a SGB V).

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