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b) Zulassung als Vertrags(zahn)arzt

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An der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung nehmen gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte (siehe § 116 SGB V) und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen (siehe §§ 117–119c SGB V) teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind (§ 95 Abs. 1 S. 2 SGB V)[92]. Um die Zulassung kann sich bewerben, wer als Arzt seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister nachweist; die Eintragung in das Arztregister setzt neben der Approbation als Arzt und einer zweijährigen Vorbereitungszeit voraus, dass der Arzt eine allgemeinmedizinische Weiterbildung oder eine Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine gleichgestellte Qualifikation verfügt (§§ 95 Abs. 2, 95a Abs. 1, 4, 5 SGB V). Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums müssen dessen Ärzte in das Arztregister eingetragen sein (§ 95 Abs. 2 S. 5 SGB V). Die Entscheidung in Zulassungssachen treffen gemäß § 96 SGB V Zulassungsausschüsse.

Vertrags(zahn)ärzte unterliegen einer Pflicht zur fachlichen Fortbildung (§ 95d SGB V). Den Fortbildungsnachweis müssen sie alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erbringen. Kommt der Vertragsarzt dem nicht nach, drohen Sanktionen (Honorarkürzungen, Antrag auf Entziehung der Zulassung, vgl § 95d Abs. 3 SGB V).

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Die Zahl der Vertragsärzte (bzw neuerdings bei Vertragsärzten angestellten Ärzte) und der damit verbundene Konkurrenzdruck werden allgemein als wesentliche Ursache von Kostensteigerungen durch Ausweitung der Leistungsmengen im Bereich der ambulanten medizinischen Versorgung angesehen. Um dieser Entwicklung entgegenzutreten, sah das Gesetz früher eine Bedarfszulassung auf Grund von Verhältniszahlen vor, die aber nicht umgesetzt und zum 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist. Wird bei der ärztlichen Versorgung eine Überversorgung festgestellt, haben die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach Maßgabe von § 103 SGB V Zulassungsbeschränkungen anzuordnen[93]. Im Jahr 1960 hatte das BVerfG die Zulassung als Kassenarzt auf der Grundlage seiner zu Art. 12 GG entwickelten Stufentheorie[94] als objektive Zulassungsvoraussetzung eingestuft; die Zulassung zum Vertragsarzt dürfte dann nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes versagt werden[95]. Vor dem Hintergrund der gegenüber 1960 ganz veränderten Verhältnisse erscheint die Zulassungsregelung des § 103 SGB V im Grenzbereich von Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit verhältnismäßig, weil die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit ein herausragendes Gemeinschaftsinteresse darstellt[96]. Der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Stufentheorie der Berufsfreiheit gegenüberstehende Gemeinschaftsbelang hat heute größeres Gewicht als 1960, weil eine unbegrenzte Zunahme von Vertragsärzten über den regional zunehmend verschiedenen Bedarf hinaus das Krankenversicherungssystem insgesamt gefährden würde. Die auf einer Bedarfsplanung beruhende Begrenzung der Zahl der Vertragsärzte (in den attraktiven Gebieten) ist für die Einhaltung von Qualität und Finanzierbarkeit der flächendeckenden ambulanten Versorgung unverzichtbar. Daneben zielen neuere Regelungen des Bedarfsplanungsrechts darauf ab, eine flächendeckende ärztliche Versorgung auch im ländlichen Raum zu gewährleisten (vgl § 101 Abs. 1 S. 8 SGB V).

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