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d) Sonstige Leistungen und Härtefallregelungen
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Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung werden gemäß § 60 Abs. 1 SGB V nur noch in engen Grenzen übernommen. Gemäß § 62 SGB V können in Härtefällen die Auswirkungen der Zuzahlungen und Kostenbeteiligungen im Interesse Geringverdienender und chronisch Kranker gemildert werden. Die §§ 63 ff SGB V enthalten Erprobungsregelungen, nach deren Maßgabe die Versorgung modellhaft weiterentwickelt werden soll. Es werden Handlungsspielräume im Bereich der Selbstverwaltung der Krankenkassen eröffnet. Eine Gestaltungsmöglichkeit besteht namentlich in der Schaffung eines Bonussystems ua zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens der Versicherten (siehe § 65a SGB V). Nach Maßgabe von § 53 SGB V können die Krankenkassen durch Satzung Wahltarife gestalten.