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c) Krankengeld
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aa) Versicherte haben gemäß § 44 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig (Rn 201) macht oder wenn sie auf Kosten der Krankenkasse in einem Krankenhaus, in einer Vorsorge- oder in einer Rehabilitationseinrichtung stationär behandelt werden. Wegen ein- und derselben Krankheit ist die Dauer des Bezugs begrenzt (§ 48 SGB V).
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bb) Das Krankengeld steht neben anderen Entgeltersatzleistungen. Im Verhältnis zu diesen gilt: Arbeitnehmer behalten, wenn sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung ohne ihr Verschulden gehindert sind, gemäß § 611a Abs. 2 BGB, § 3 Abs. 1 EFZG den Anspruch auf Arbeitsentgelt (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)[78]. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen in Höhe von 100% (§ 4 Abs. 1 EFZG). Das Verhältnis von Entgeltfortzahlung und Krankengeldleistung regelt § 49 Abs. 1 Nr 1 SGB V. Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten. Soweit das Arbeitsentgelt gemäß § 3 Abs. 1 EFZG (der Ausnahmevorschrift zu § 326 Abs. 1 BGB ist) fortgezahlt wird, ist das der Fall. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung geht gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf die Krankenversicherung über, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht leistet und die Krankenkasse deshalb Krankengeld zahlt (siehe nochmals § 49 Abs. 1 Nr 1 SGB V). § 49 SGB V enthält weitere Tatbestände, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht (zB bei Elternzeit, ferner solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen[79]).
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cc) Bestimmte Versicherte, zB mitversicherte Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder (§ 10 SGB V), ferner Studierende (§ 5 Abs. 1 Nr 9 SGB V) und Bezieher von Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr 2a)[80], haben gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 Nr 1 SGB V keinen Krankengeldanspruch. Weitere vom Krankengeldanspruch ausgeschlossene Personenkreise finden sich in § 44 Abs. 2 S. 1 Nr 2–4 SGB V.
dd) Das Krankengeld beträgt seit dem 1. Januar 1997 gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 SGB V 70% des sog. Regelentgelts. Die Einzelheiten, namentlich zur Berechnung, regelt § 47 SGB V. Der Krankengeldanspruch ist in seiner Dauer grundsätzlich unbegrenzt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht er jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren (siehe näher § 48 SGB V).
ee) Bleiben Versicherte wegen der Erkrankung ihres versicherten Kindes der Arbeit fern, haben sie unter den Voraussetzungen des § 45 SGB V Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für längstens zehn Arbeitstage im Jahr.