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4. Leistungserbringung durch andere

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Die Einzelheiten der Beziehungen der Krankenkassen zu Leistungserbringern von Heilmitteln regeln die §§ 124, 125 SGB V, die der Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln die §§ 126–128 SGB V, die der Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmen die §§ 129–131a SGB V und die der Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern (Versorgung mit Haushaltshilfe, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie, Krankentransportleistungen, Vergütung von Hebammenleistungen) die §§ 132–134a SGB V. In den Einzelheiten ist vieles noch rechtlich ungeklärt[100].

Sozialrecht

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