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c) Hausärztliche und fachärztliche Versorgung
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Gemäß § 73 Abs. 1 SGB V gliedert sich die vertragsärztliche Versorgung in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung[97]. An der hausärztlichen Versorgung nehmen Ärzte für Allgemeinmedizin, Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung sowie MVZ teil (§ 73 Abs. 1a SGB V). Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung richten sich nach § 73 Abs. 1 S. 2 Nr 1–4 SGB V und werden durch Bundesmantelverträge näher bestimmt. Fachärztliche Leistungen dürfen nur von Fachärzten erbracht werden[98].
Gemäß § 73b Abs. 3 S. 2 SGB V können Versicherte sich schriftlich verpflichten, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung ihres Hausarztes in Anspruch zu nehmen („hausarztzentrierte Versorgung“). Zur Sicherstellung der hausarztzentrierten Versorgung schließen die Krankenkassen mit besonders qualifizierten Hausärzten oder MVZ Verträge (vgl § 73b Abs. 2, 4, 5 SGB V).