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b) Gründungszuschuss

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Zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit konnten Arbeitnehmer schon seit dem Inkrafttreten des SGB III gemäß § 57 SGB III aF Überbrückungsgeld erhalten. Neben diese Leistung ist Anfang 2003 für einige Jahre der Existenzgründungszuschuss gemäß § 421l SGB III aF getreten. Hintergrund war der Vorschlag der Hartz-Kommission zur Einführung einer sog. „Ich- bzw Familien-AG“ (Rn 440), deren Gründung von der Agentur für Arbeit gefördert werden sollte. Später hat sich der Gesetzgeber entschlossen, beide Förderungsmöglichkeiten zu einem neuen, einheitlichen Instrument zusammenzuführen. Seitdem können Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, nach Maßgabe von § 93 SGB III einen Gründungszuschuss erhalten. Die Leistung soll der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung dienen.

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Neben der Beendigung einer im Vorfeld eingetretenen Arbeitslosigkeit durch Aufnahme der selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit setzt § 93 SGB III voraus, dass der Arbeitnehmer erstens bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht, dass er zweitens der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der geplanten Existenzgründung durch Vorlage der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachweist und dass er drittens seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegt. Weitere Umstände, die einer Förderung entgegenstehen können, sind in § 93 Abs. 3–5 SGB III geregelt.

Die Höhe des Gründungszuschusses übersteigt das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld um 300 Euro. Die Förderung erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 SGB III für die Dauer von sechs Monaten. Eine Verlängerung um neun Monate setzt eine substantiierte Darlegung der Geschäftstätigkeit voraus und ist mit einer Herabsetzung des Zuschusses auf einen monatlichen Festbetrag von 300 Euro verbunden (§ 94 Abs. 2 SGB III).

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