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b) Transferleistungen

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Mit den 2004 eingeführten Transferleistungen soll der Eintritt einer bereits akut drohenden Arbeitslosigkeit nach Möglichkeit verhindert werden. Die Regelungen knüpfen an bestimmte arbeitsrechtlich relevante Ausgangssituationen (insbesondere Betriebsänderungen) an. Die Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen richtet sich nach § 110 SGB III und besteht in einem Zuschuss zu den damit verbundenen Kosten. Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich der Arbeitgeber angemessen beteiligt. Ferner haben Arbeitnehmer nach Maßgabe von § 111 SGB III Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld für maximal zwölf Monate. Die Anspruchsvoraussetzungen sind den Regelungen der §§ 95 ff SGB III nachgebildet. Im Unterschied zum regulären Kurzarbeitergeld geht es aber nicht um die Abmilderung eines vorübergehenden Arbeitsausfalls, sondern eines dauerhaften Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeiten infolge einer Betriebsänderung. Flankierend ist in § 111a SGB III die Förderung der beruflichen Weiterbildung für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld besonders ausgestaltet.

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