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9. Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
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Ausführlich geregelt ist in den §§ 112–129 SGB III die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben[47]. Behinderte Menschen können die allgemeinen (siehe § 115 SGB III) oder besondere Leistungen (wie Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder die Übernahme von Maßnahmekosten, § 118 S. 1 SGB III) zur Förderung der beruflichen Eingliederung erhalten, die wegen der Art oder wegen der Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Für die Gewährung der allgemeinen Leistungen gelten zunächst gemäß § 114 SGB III deren normale Voraussetzungen; allerdings sind die in § 116 SGB III geregelten Besonderheiten zu berücksichtigen, die eine erweiterte Förderung ermöglichen. Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden dagegen in dieser Form ausschließlich für behinderte Menschen erbracht. Dies setzt voraus, dass nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Obgleich es an einer ausdrücklichen Verweisung fehlt, erbringt die Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr 2 SGB IX) daneben alle in §§ 49 ff SGB IX vorgesehenen Leistungen[48].
3. Teil Sozialversicherung und Arbeitsförderung › § 12 Arbeitsförderung › III. Reine Entgeltersatzleistungen