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e) Dauer und Umfang des Anspruchs

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aa) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur zeitlich befristet. Die Dauer richtet sich im Einzelfall nach der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb einer erweiterten Rahmenfrist von fünf Jahren (§ 147 Abs. 1 Nr 1 SGB III) und nach dem Alter des Arbeitslosen (§ 147 Abs. 1 Nr 2 SGB III).

Die Einzelheiten bestimmt § 147 Abs. 2 SGB III. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten ist erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres möglich, die Höchstanspruchsdauer von 24 Monaten setzt Versicherungspflichtverhältnisse mit einer Dauer von insgesamt 48 Monaten und die Vollendung des 58. Lebensjahrs voraus. Beruht der Anspruch auf der Erfüllung der verkürzten Anwartschaftszeit des § 142 Abs. 2 SGB III, liegt die Anspruchsdauer nach Maßgabe von § 147 Abs. 3 SGB III zwischen drei und fünf Monaten.

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bb) Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 67%, bei kinderlosen Arbeitslosen 60% des sog. Leistungsentgelts, eines auf Grund des im Bemessungszeitraum (§ 150 SGB III) erzielten Bruttoentgelts pauschal ermittelten Nettoentgelts (§ 149 SGB III). Die Einzelheiten der Berechnung ergeben sich aus den §§ 150 ff SGB III.

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