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a) Eingliederungszuschuss

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Zur Eingliederung von Arbeitnehmern, deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, können Arbeitgeber nach Maßgabe der §§ 88–92 SGB III zum Ausgleich von Minderleistungen einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten.

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Förderungsfähig ist die Einstellung eines Arbeitnehmers, dessen Vermittlung wegen in seiner Person liegender Umstände erschwert ist (§ 88 SGB III). Der Eingliederungszuschuss darf gemäß § 89 S. 2 SGB III grundsätzlich 50% des gemäß § 91 SGB III berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und wird für maximal zwölf Monate erbracht. Sonderregelungen bestehen insoweit für ältere Arbeitnehmer (vgl § 89 S. 3 SGB III) und behinderte Menschen (vgl § 90 SGB III). Die Förderung ist nach Maßgabe des § 92 Abs. 1 SGB III ausgeschlossen, wenn Mitnahmeeffekte zu befürchten sind.

Wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums nach dem Ende des Förderungszeitraums, welcher der Förderdauer entspricht (längstens jedoch zwölf Monate beträgt) beendet wird, ist ein Eingliederungszuschuss teilweise zurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen zur Kündigung berechtigt war oder wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, auf Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, dies gilt ferner nicht, wenn der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat oder zum Kreis der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen gehört (§ 92 Abs. 2 S. 2 SGB III).

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