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1. Vorbemerkung
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Das Arbeitsförderungsrecht sichert nicht allein das individuelle Risiko der gegen Arbeitslosigkeit Versicherten, es hat nicht nur diese sozialversicherungsrechtliche Seite. Es verfolgt zugleich allgemeine arbeitsmarktpolitische Ziele. Eine hilfreiche Vorgabe für die Systematisierung des Arbeitsförderungsrechts liefert das SGB III selbst. Gemäß § 3 Abs. 2 SGB III sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung alle Leistungen des Dritten Kapitels sowie das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung[26].
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gehen gemäß § 5 SGB III den Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit vor. Diesen Vorgaben des Gesetzes entsprechend kommen im Folgenden zunächst die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zur Sprache, später dann die reinen Entgeltersatzleistungen.
Im Verhältnis zu anderen Leistungsträgern oder anderen öffentlich-rechtlichen Stellen dürfen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn nicht diese Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen verpflichtet sind (vgl § 22 SGB III). Projekte zur Erprobung innovativer Ansätze der aktiven Arbeitsförderung ermöglicht die Regelung des § 135 SGB III.
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