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2. Kriterien der Leistungsvergabe

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Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind nach dem SGB III im Grundsatz nur noch Ermessensleistungen (hinsichtlich des „Ob“). Die Ausnahmen bilden der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gemäß § 45 Abs. 7 SGB III, die Berufsausbildungsbeihilfe für die erstmalige Ausbildung oder für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die Förderung des nachträglichen Erwerbs des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, das Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, das Wintergeld, die Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 3 Abs. 3 SGB III).

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Wichtige Grundsätze für die Vergabe von Ermessensleistungen sind in § 7 SGB III geregelt. Danach hat sich die Agentur für Arbeit einerseits am Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu orientieren, andererseits aber auch die individuell optimale Förderung zu gewährleisten. In den §§ 4–9 SGB III sind weitere Kriterien der Leistungsvergabe normiert.

Sozialrecht

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