Читать книгу Sozialrecht - Raimund Waltermann - Страница 238
5. Berufswahl und Berufsausbildung
Оглавление454
Die Regelungen des SGB III zur Ausbildungsförderung sind von herausragender Bedeutung. Arbeitskräfte ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind von Arbeitslosigkeit besonders betroffen; ihr Anteil an den registrierten Arbeitslosen betrug im Jahr 2018 rund 51 %, unter den Langzeitarbeitslosen waren es sogar 56 %[37]. Eine gute Ausbildung ist eine notwendige Zukunftsinvestition für die Gesellschaft und für die Einzelnen. Dabei genügt nicht irgendeine gute Ausbildung; nötig und sinnvoll ist aus dem Blickwinkel der Arbeitsförderung nur ein Abschluss, der auch gefragt ist. Um dieses Ziel zu erreichen, enthält der Dritte Abschnitt des Kapitels über die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung eine Vielzahl von Förderungsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber in eine chronologische Reihenfolge bringen wollte. So stehen am Anfang Leistungen, die den Übergang von der Schule in die Berufsausbildung erleichtern sollen (§§ 48–50 SGB III), es folgen Leistungen zur Berufsvorbereitung (§§ 51–55 SGB III). Dabei handelt es sich um die Erstattung von Maßnahmekosten an Träger berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und um die Förderung von Arbeitgebern, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen. Die in den §§ 56–72 SGB III normierte Berufsausbildungsbeihilfe stellt eine Leistung für den Lebensunterhalt von Auszubildenden dar und weist deutliche Parallelen zur Förderung nach dem BAföG (Rn 585 ff) auf. Leistungen an Arbeitgeber und an Träger während einer Berufsausbildung finden sich in §§ 73–80 SGB III; abschließend und ergänzend ist in den §§ 80a f SGB III die Förderung von Jugendwohnheimen geregelt.