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§ 12 Arbeitsförderung
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
I. Grundlagen
II. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
III. Reine Entgeltersatzleistungen
IV. Weitere Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
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Schrifttum: Benöhr (Hrsg.), Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversorgung in der neueren deutschen Rechtsgeschichte, 1991; Bieback/Fuchsloch/Kohte (Hrsg.), Arbeitsmarktpolitik und Sozialrecht, 2011; Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III – Arbeitsförderung, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Aufl., 2019; Brand (Hrsg.), Sozialgesetzbuch, Arbeitsförderung – SGB III, 8. Aufl., 2018; Ebsen, Der Arbeitslose als Sozialbürger und Klient – Der Betroffene im Konzept des aktivierenden Sozialstaates, in: Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S. 725; Eicher/Schlegel/Coseriu (Hrsg.), SGB III – Arbeitsförderung, Kommentar mit Nebenrecht, Loseblattwerk; Gagel ua, SGB II/SGB III – Grundsicherung und Arbeitsförderung, Kommentar, Loseblattwerk; Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsrecht (GK-SGB III), Loseblattwerk; Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz (Hrsg.), SGB III – Arbeitsförderung, Großkommentar, 7. Aufl., 2020; Horn/Delhey, Arbeitsförderungsrecht und Arbeitslosenversicherung (SGB III), 4. Aufl., 2019; Palsherm, Die staatliche Lenkung des Arbeitsmarktes, 2005; B. Schmidt, Arbeitslosengeld bei kurzzeitiger Erwerbslosigkeit, SozSich 2014, 414; ders., Mutterschaft und Arbeitslosengeld, SGb 2014, 242; Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III – Arbeitsförderung, Kommentar, Loseblattwerk; Schubert (Hrsg.), juris PraxisKommentar SGB III, 2. Aufl., 2019; Spellbrink, Ist die Beitragspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung verfassungsrechtlich noch zu rechtfertigen?, JZ 2004, 538; Spellbrink/Eicher (Hrsg.), Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003.
Fall 11:
A ist seit drei Jahren bei Unternehmer U beschäftigt. U kündigt das Arbeitsverhältnis am 15. Januar 2020 wegen eines angeblichen Diebstahls von Materialien fristlos. Dagegen wehrt sich A mit einer fristgemäß beim zuständigen Arbeitsgericht eingelegten Kündigungsschutzklage. Am 16. Januar 2020 meldet sich A arbeitslos und erhält Arbeitslosengeld. Bald kommen Zweifel daran auf, dass A den Diebstahl begangen hat. Als im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 4. Februar 2020 keine Verdachtsmomente mehr bestehen, schließen A und U einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis zum 15. Januar 2020 geendet hat, wobei sich U verpflichtet, dem A für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von 10 000 Euro zu zahlen. Rn 475, 481, 482
Fall 12:
Bei sonst gleicher Sachlage wie in Fall 11 gewährt die Agentur für Arbeit dem A während der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens Arbeitslosengeld. Im Juni 2020 stellt das Arbeitsgericht rechtskräftig fest, dass die außerordentliche Kündigung des U vom 15. Januar 2020 unwirksam ist. Rn 478 f
3. Teil Sozialversicherung und Arbeitsförderung › § 12 Arbeitsförderung › I. Grundlagen