Читать книгу Sozialrecht - Raimund Waltermann - Страница 237

4. Aktivierung und berufliche Eingliederung

Оглавление

453

Die Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bilden im Gesetz nicht ohne Grund den ersten Abschnitt nach der Beratung und Vermittlung. Die generalklauselartig gefassten Vorschriften sind 2009 unter der treffenden Bezeichnung vermittlungsunterstützende Leistungen eingeführt worden[35] und haben eine Vielzahl von zuvor eigenständig normierten Unterstützungs- und Förderungsleistungen ersetzt. Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können nach Maßgabe der §§ 44, 45 SGB III gefördert werden, soweit dies für ihre berufliche Eingliederung notwendig ist. In Bezug auf Art und Umfang der Förderung hat der Gesetzgeber nur geringfügige Vorgaben gemacht. Dies soll den Agenturen für Arbeit die Möglichkeit geben, in jedem Einzelfall eine individuell passende Hilfestellung geben zu können. Die Förderung soll flexibel, bedarfsgerecht und unbürokratisch erfolgen[36]. Die Unterscheidung der genannten Normen erfolgt anhand der in § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III genannten Maßnahmen (im weiteren Sinn – einschließlich der bloßen Arbeitsvermittlung). Diese werden entweder durch freie Träger bzw durch Arbeitgeber am Markt angeboten oder von der Agentur für Arbeit in Auftrag gegeben. Der Leistungsberechtigte kann einen sog Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten. Für behinderte Menschen werden die Regelungen durch zwei verschiedene Arbeitgeberleistungen flankiert (§ 46 SGB III).

Sozialrecht

Подняться наверх