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b) Versicherungsfreie Beschäftigte

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Versicherungsfrei sind, wie auch sonst in der Sozialversicherung, bestimmte Personengruppen, namentlich die Beamten, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten oder die Geistlichen (siehe § 27 Abs. 1 SGB III). In Bezug auf Teilzeitbeschäftigte ist das Arbeitsförderungsrecht seit dem Inkrafttreten des SGB III dem Sozialversicherungsrecht angeglichen[24]. Es gilt jetzt gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 SGB III auch im Arbeitsförderungsrecht die Geringfügigkeitsgrenze der Sozialversicherung (§§ 8, 8a SGB IV). In die Versicherungspflicht sind also grundsätzlich alle Personen einbezogen, die mehr als 450 Euro verdienen (Rn 136 ff). Auch wenn die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze überschritten wird, kann gleichwohl eine geringfügige Beschäftigung vorliegen, wenn die Beschäftigung auf drei Monate oder siebzig Arbeitstage (aufgrund der Corona-Situation vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 fünf Monate oder 115 Arbeitstage[25]) innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist (§ 8 Abs. 1 Nr 2 SGB IV). Neben den geringfügig Beschäftigten sind etwa Personen versicherungsfrei, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, weil sie weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt sind (§§ 27 Abs. 5, 138 Abs. 3 SGB III). Weitere Tatbestände der Versicherungsfreiheit enthält § 28 SGB III, der etwa Personen betrifft, die bereits die Regelaltersgrenze des SGB VI erreicht haben.

3. Teil Sozialversicherung und Arbeitsförderung§ 12 Arbeitsförderung › II. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

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