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6. Arbeitslosenversicherung
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Das Arbeitsförderungsrecht ist zu einem wichtigen Teil auch Sozialversicherungsrecht, insbesondere regelt es die Versicherung des Risikos der Arbeitslosigkeit. In diesem Teil ist das Arbeitsförderungsrecht strukturgleich mit dem Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs-, Unfallversicherungs- und Rentenversicherungsrecht. Mit der Einordnung in das Sozialgesetzbuch hat der Gesetzgeber das Arbeitsförderungsrecht mehr als früher in Übereinstimmung mit der Sozialversicherung im engeren Sinn konzipiert. Diese Entwicklung hat sich mit der Ausgliederung der früheren Arbeitslosenhilfe in das SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – noch verstärkt.
Die Versicherungspflicht und das Beitragsrecht sind in Anlehnung an das Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsrecht gestaltet. Die Vorschriften des SGB IV gelten auch für das Arbeitsförderungsrecht, soweit dort nicht speziellere Regelungen existieren (§ 1 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Ausgenommen ist das Organisationsrecht des SGB IV, Sonderregelungen gelten auch für das Haushaltsrecht der Bundesagentur für Arbeit. Dennoch behält das Arbeitsförderungsrecht seine Sonderstellung gegenüber den anderen Zweigen der Sozialversicherung (der Sozialversicherung „im eigentlichen Sinn“). Dies kommt auch in der systematischen Stellung vor dem SGB IV zum Ausdruck.