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4. Organisation

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Trägerin der Arbeitsförderung ist gemäß § 367 SGB III die Bundesagentur für Arbeit (früher: Bundesanstalt für Arbeit) mit Sitz in Nürnberg. Die Bezeichnung wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 2003 geändert[15]. Sie soll Ausdruck der Modernisierung der Verwaltungsstrukturen sein. Die Bundesagentur für Arbeit ist im Gesetz (wie zuvor die Bundesanstalt für Arbeit) als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts bezeichnet, obwohl sie keine Mitglieder im eigentlichen Sinn hat und ihr deshalb ein wesentliches Begriffsmerkmal der Körperschaft (Rn 122 ff) fehlt. Verwaltungsrechtlich wäre die Bundesagentur für Arbeit als Anstalt des öffentlichen Rechts einzuordnen[16]. Die Einzelheiten regeln die §§ 367–393 SGB III. Die Bundesagentur für Arbeit nimmt ihre Aufgaben in Selbstverwaltung wahr (§§ 371 ff SGB III). Ihre Selbstverwaltungsorgane setzen sich aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und öffentlicher Körperschaften zusammen (§ 371 Abs. 5 SGB III). Letztere sind wegen der arbeitsmarktpolitischen Aufgabe der Bundesagentur beteiligt. Den Verwaltungsunterbau der Bundesagentur für Arbeit bilden gemäß § 367 SGB III die Regionaldirektionen (früher: Landesarbeitsämter) und die Agenturen für Arbeit (früher: Arbeitsämter).

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