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3. Beratung und Vermittlung

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a) Die Agentur für Arbeit hat Jugendlichen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, nach Maßgabe der §§ 29, 30–33 SGB III Berufsberatung und Arbeitgebern nach Maßgabe der §§ 29, 34 SGB III Arbeitsmarktberatung anzubieten. Sie hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung nach Maßgabe der §§ 35–39a SGB III anzubieten. Ein Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit besteht allerdings – anders als nach früherem Recht[27] – nicht. Es ist auch eine Arbeitsvermittlung durch private Vermittler möglich (vgl §§ 296 ff SGB III).

Ein uneingeschränktes Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit würde gegen das Europäische Unionsrecht verstoßen. In der Rechtssache „Höfner und Elser“ hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass ein Verbot privater Arbeitsvermittlung für Führungskräfte der Wirtschaft zum Schutz eines staatlichen Vermittlungsmonopols gegen europarechtliches Wettbewerbsrecht verstoßen kann[28].

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b) Auf die grundsätzlich unentgeltlichen (§ 42 SGB III) Beratungs- und Vermittlungsmaßnahmen besteht ein Rechtsanspruch der Berechtigten[29]. Seit 2002 ist die Vermittlung intensiviert worden, sie soll verstärkt schon präventiv eingesetzt werden[30]. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB III hat die Agentur für Arbeit unverzüglich nach der Ausbildung- oder Arbeitsuchendmeldung gemeinsam mit dem Ausbildung- oder Arbeitsuchenden dessen Bewerberprofil zu ermitteln (Potenzialanalyse). Falls erforderlich ist dazu eine Eignungsfeststellung (§ 32 SGB III) oder eine entsprechende Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr 2 SGB III) durchzuführen. Die aus den individuellen Chancen folgende Vermittlungsstrategie ist in einer Eingliederungsvereinbarung gemäß § 37 Abs. 2, 3 SGB III festzuhalten. Diese enthält für einen zu bestimmenden Zeitraum das Eingliederungsziel, die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, die Eigenbemühungen des Arbeitslosen und deren Nachweis sowie die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Dies entspricht dem Grundsatz des Förderns und Forderns. Das BSG hat 2017 entschieden, dass es sich bei der Eingliederungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Rn 654) handelt, der nichtig ist, wenn den vereinbarten Pflichten des Arbeitslosen keine konkrete Eingliederungsleistung gegenübersteht.[31]

Arbeitslose können gemäß § 45 Abs. 4, 7 SGB III einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten. Dieser berechtigt ua zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Die anfallenden Kosten eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten privaten Vermittlers werden dann nach Maßgabe von § 45 Abs. 6 SGB III von der Bundesagentur übernommen, ohne dass diese im Außenverhältnis zum Träger berechtigt wäre, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Gutscheins geltend zu machen[32].

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c) Der möglichst rasche Beginn der Beratungs- und Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung setzt voraus, dass diese rechtzeitig informiert wird. Nach altem Recht erfuhr sie im Regelfall erst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit von deren Eintritt. Um diese Verzögerung zu vermeiden, gilt seit 2003 die Verpflichtung, sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, wenn man Kenntnis von der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses erlangt (heute für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder eines außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses in § 38 Abs. 1 SGB III geregelt). Die Meldung hat spätestens drei Monate vor der Beendigung bzw innerhalb von drei Tagen nach Kenntniserlangung zu erfolgen. Zur Wahrung dieser Frist genügt eine formlose Anzeige, wenn die persönliche Meldung nach entsprechender Terminvereinbarung nachgeholt wird. Verletzt der Arbeitslose schuldhaft[33] seine Obliegenheit, tritt gemäß § 159 Abs. 1 S. 2 Nr 9, Abs. 6 SGB III eine Sperrzeit von einer Woche ein. Den Arbeitgeber trifft insoweit eine Hinweispflicht (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr 3 SGB III)[34].

One-Page-Fall: BSG, NZS 2019, 117 (Schneil).

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