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2. Hintergrund
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Das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene SGB III verfolgt das Ziel, über die Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch hinaus eine arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitische Antwort auf das Problem der Arbeitslosigkeit zu geben. Die Ziele der Arbeitsförderung sind in § 1 Abs. 1 S. 1–4 SGB III wie folgt beschrieben: „Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird.“
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Für die Arbeitsförderung gibt § 1 Abs. 1 S. 5 SGB III folgende Vorgabe: „Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.“ In § 1 Abs. 3 SGB III ist vorgesehen, dass Bundesregierung und Bundesagentur für Arbeit beschäftigungspolitische Zielvereinbarungen treffen können. Wie weit die Aufgaben der Arbeitsförderung vor diesem Hintergrund im Einzelnen reichen, ergibt sich aus den in § 3 SGB III aufgezählten Leistungen. § 2 SGB III formuliert eine besondere Verantwortung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Beschäftigung. Gegenüber dem alten Arbeitsförderungsrecht nach dem AFG ist der Anspruch an eine staatliche Arbeitsmarktpolitik reduziert worden, und im Bereich der aktiven Arbeitsförderung (siehe Rn 446 ff) sind häufig Ermessensleistungen an die Stelle von Rechtsansprüchen getreten[2].
Das Problem der Arbeitslosigkeit hat sich in den letzten Jahren deutlich verkleinert. 2019 waren im Bundesgebiet durchschnittlich knapp 2,3 Millionen Personen arbeitslos – das ist der niedrigste Stand seit der deutschen Wiedervereinigung (Quote: 5,0 %). Der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit sieht für 2020 Gesamtausgaben von rund 36,6 Mrd. Euro vor, davon für Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit 16,5 Mrd. Euro und für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung insgesamt 9,5 Mrd. Euro[3]. Aufgrund der Corona-Pandemie ist das Arbeitsplatzrisiko gestiegen; der Gesetzgeber hat darauf mit Sonderregelungen reagiert[4].