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a) Versicherungspflicht
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Im Arbeitsförderungsrecht gibt es an sich nur die Pflichtversicherung, gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit kann man sich grundsätzlich nicht freiwillig gesetzlich versichern. Seit dem 1. Februar 2006 ist es aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich, (freiwillig) ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag zu begründen[18]. In einem arbeitsförderungsrechtlichen Versicherungspflichtverhältnis stehen seit dem Inkrafttreten dieser Regelung drei Personengruppen: Versicherungspflichtig sind gemäß §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 SGB III erstens Beschäftigte, dh Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Versicherungspflichtig sind gemäß §§ 24 Abs. 1, 26 SGB III zweitens sonstige Versicherungspflichtige. Sonstige Versicherungspflichtige sind zB Jugendliche mit Behinderungen, die in Berufsbildungswerken an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen (§ 26 Abs. 1 Nr 1 SGB III). Gemäß § 26 Abs. 2 Nr 1 SGB III sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, in der sie von einem Leistungsträger zB Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn dieser Leistung versicherungspflichtig waren[19] oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten. Unter dieser Voraussetzung[20] sind seit 2003 gemäß § 26 Abs. 2a SGB III auch Erziehungszeiten für Kinder bis zu drei Jahren in die Versicherungspflicht einbezogen[21]. Dasselbe gilt inzwischen nach Maßgabe von § 26 Abs. 2b SGB III für Zeiten der Pflege eines oder mehrerer Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2[22]. Drittens können nach Maßgabe von § 28a SGB III Personen ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, die mindestens 15 Stunden wöchentlich eine selbstständige Tätigkeit[23] aufnehmen und ausüben; die in diesem zeitlichen Umfang eine Auslandsbeschäftigung außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz aufnehmen und ausüben, die eine Elternzeit in Anspruch nehmen oder die sich beruflich weiterbilden. Die weiteren Voraussetzungen sind der detaillierten Regelung des § 28a SGB III zu entnehmen. Kommt ein solches Versicherungspflichtverhältnis zustande, hat die versicherte Person die gemäß § 345b SGB III pauschalierten Beiträge allein zu tragen (§ 349a SGB III).