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1. Rechtsgrundlagen
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Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat gemäß § 3 Abs. 2 SGB I ein soziales Recht auf (1) Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs, (2) individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung, (3) Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und (4) wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Die Einweisungsvorschrift des § 19 SGB I zählt die Leistungen der Arbeitsförderung auf. Die Einzelheiten des Arbeitsförderungsrechts regelt das SGB III[1].