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6. Berufliche Weiterbildung
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Den Vorschriften der §§ 81–87 SGB III liegt die Erkenntnis zugrunde, dass (auch vor dem Hintergrund der Verlängerung der Lebensarbeitszeit einerseits und der technischen Entwicklung andererseits) ein einmal erworbener Berufsabschluss nicht ausreichen muss, um den beruflichen Anforderungen bis zum Rentenalter gerecht zu werden (Stichwort: „lebenslanges Lernen“). Eine nachträgliche Qualifizierung kann auf verschiedenen Wegen gefördert werden. Die größte Bedeutung hat der 2003 eingeführte Bildungsgutschein, den geförderte Arbeitnehmer bei einem zugelassenen Bildungsträger ihrer Wahl einlösen können (§ 81 Abs. 4 SGB III)[38]. Für Teilnehmer an einer zugelassenen Maßnahme werden dann die in § 83 SGB III genannten Weiterbildungskosten übernommen. Entfiele nur wegen der Weiterbildung der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (mangels Verfügbarkeit), erhält der Teilnehmer Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung[39] gemäß §§ 136 Abs. 1 Nr 2, 144 SGB III. Besondere Förderungsmöglichkeiten bestehen gemäß § 82 SGB III für Qualifizierungsmaßnahmen, die im laufenden Arbeitsverhältnis durchgeführt werden. Dabei sollen sich die Arbeitgeber einerseits an den Lehrgangskosten beteiligen; andererseits können sie aber Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten.