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IV. Weitere Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
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Über die aktive Arbeitsmarktförderung und die Verwaltung der Entgeltersatzleistungen hinaus nimmt die Bundesagentur für Arbeit Aufgaben der Statistik, der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und der Berichterstattung wahr (§§ 280–283 SGB III). Durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001[75] soll die Evaluation verbessert werden, indem die Eingliederungsbilanz (§ 11 SGB III) weiterentwickelt und die Wirkungsforschung der Bundesagentur für Arbeit ausgebaut wird. Was die Ausländerbeschäftigung angeht, ist die Bundesagentur seit 2005 nur noch für die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen für Staatsbürger neuer EU-Mitgliedstaaten gemäß § 284 SGB III zuständig (gegenwärtig ist die Vorschrift allerdings gegenstandslos). Die Bundesagentur für Arbeit ist zudem für Aufgaben im Zusammenhang mit der privaten Beratung und Vermittlung zuständig (§§ 288a-298 SGB III).