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3. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
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a) Arbeitnehmer haben gemäß §§ 165–175 SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Insolvenzereignis ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 165 Abs. 1 S. 2 Nr 1–3 SGB III)[72].
Das Insolvenzgeld hat große praktische Bedeutung. Es verschafft den Arbeitnehmern im Insolvenzfall eine begrenzte eigenständige Sicherung, durch die sie insoweit von der Teilnahme am Insolvenzverfahren freigestellt sind. Das Insolvenzgeld, durch die Richtlinie 2008/94/EG europarechtlich unterfangen, wird von den Arbeitgebern allein finanziert (es fehlt also an dem für eine Versicherungsleistung typischen Gegenseitigkeitsverhältnis von Leistung und Beitrag). Die Mittel werden als Umlage erhoben und von den Einzugsstellen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen (§§ 358 ff SGB III). Darin liegt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht[73].
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b) Die Höhe des Insolvenzgeldes richtet sich gemäß § 167 Abs. 1 SGB III nach dem Nettoarbeitsentgelt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs. 4 SGB III) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.[74] Die Agentur für Arbeit kann nach Maßgabe des § 168 SGB III einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zahlen. Die Ansprüche auf das Arbeitsentgelt, die durch das Insolvenzgeld kompensiert werden, gehen mit dem Moment der Beantragung des Insolvenzgeldes kraft Gesetzes (cessio legis) auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 169 SGB III). Der Antrag ist gemäß § 324 Abs. 3 S. 1 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen.
3. Teil Sozialversicherung und Arbeitsförderung › § 12 Arbeitsförderung › IV. Weitere Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit