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d) Anwartschaftszeit

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Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt schließlich voraus, dass die gesetzlich vorgeschriebene Anwartschaftszeit erfüllt ist. Die Anwartschaftszeit hat gemäß § 142 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist von 30 Monaten (näher § 143 SGB III) mindestens zwölf Monate (das sind 360 Kalendertage, vgl § 339 SGB III) in einem Versicherungspflichtverhältnis (Rn 444) gestanden hat.

Dies trifft auch auf Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld und von ähnlichen Leistungen (§ 26 Abs. 2 SGB III) und auf Zeiten zu, in denen ein noch nicht dreijähriges Kind erzogen wird (§ 26 Abs. 2a SGB III), wenn unmittelbar vor Beginn dieser Zeiten ein Versicherungspflichtverhältnis oder ein Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III gegeben war[58]. Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld von einem Rehabilitationsträger wegen der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme erfüllen nicht die Voraussetzungen der Anwartschaftszeit. Zur Vermeidung von Härten ist in diesem Fall eine „beitragsfreie Aufrechterhaltung“ des Versicherungsschutzes möglich (§ 143 Abs. 3 SGB III). Zum Schutz von überwiegend kurzfristig Beschäftigten enthält § 142 Abs. 2 SGB III eine (momentan bis zum 31. Dezember 2022 befristete) Regelung, wonach die Anwartschaftszeit unter bestimmten Voraussetzungen nur sechs Monate beträgt.

In Fall 11 erfüllt A die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld. Der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit ist gegeben: A ist (ungeachtet der Unwirksamkeit der Kündigung) seit dem 16. Januar 2020 beschäftigungslos, er bemüht sich um eine neue Beschäftigung, und er ist verfügbar. A hat sich auch rechtzeitig bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Mit seinem Arbeitsverhältnis bei U von drei Jahren hat er die Anwartschaftszeit des § 142 SGB III erfüllt.

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