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Das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit gehört zu den Leistungen des Arbeitsförderungsrechts, die dem Versicherungsprinzip unterliegen. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer gemäß § 137 Abs. 1 SGB III unter den folgenden drei Voraussetzungen:
(1) wenn sie arbeitslos sind, (2) wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und (3) wenn sie die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze für den Bezug von Altersrente nach dem SGB VI erreicht haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 136 Abs. 2 SGB III).