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1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit

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Das SGB III unterscheidet, wie dargelegt, die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung von den Entgeltersatzleistungen (§ 3 Abs. 2, 4 SGB III). Das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit[49] ist die wichtigste der in § 3 Abs. 4 SGB III genannten Entgeltersatzleistungen. Die Vorschriften über das Arbeitslosengeld (§§ 136–164 SGB III) befinden sich im Vierten Kapitel. 2005 sind die Regelungen durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt[50] völlig neu strukturiert worden; zum 1. April 2012 hat sich vor allem die Nummerierung nochmals geändert.

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