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c) Arbeitslosmeldung
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Arbeitslose müssen sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist (§ 141 Abs. 1 S. 2 SGB III). Von der Arbeitslosmeldung ist die Meldung als arbeitsuchend gemäß § 38 Abs. 1 SGB III (Rn 452) zu unterscheiden.