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Teil 2 Der Kontakt zwischen Verteidiger und inhaftiertem Mandant

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Inhaltsverzeichnis

I. Rechtliche und tatsächliche Probleme bei der Kontaktaufnahme

II. Beschränkungen des Verkehrs zwischen Verteidiger und Untersuchungsgefangenen

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Bevor in den folgenden Kapiteln im Einzelnen die Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Inhaftierung beschrieben werden, soll zunächst auf die praktischen und rechtlichen Besonderheiten der Kontaktaufnahme des Verteidigers zu seinem (zukünftigen) Mandanten bzw. des weiteren Kontakts zwischen ihnen eingegangen werden. Im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung zur unverzüglichen Beiordnung eines Verteidiger nach der Inhaftierung bei unverteidigten Beschuldigten ist besondere Eile geboten ist. Ist eine Wahlverteidigung beabsichtigt, muss durch eine schnelle Verteidigerbestellung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verhindert werden, nicht zuletzt deswegen, da der Beschuldigte im Verurteilungsfall dessen Kosten zu tragen hätte. Ist nach Übernahme des Mandats eine Pflichtverteidigung beabsichtigt, muss auch hier der Antrag umgehend gestellt werden, um die Beiordnung eines anderen Verteidigers zu verhindern. Unterschiedliche praktische Probleme ergeben sich auch je nachdem, ob der Kontakt zu einem Untersuchungsgefangenen oder zu einem vorläufig Festgenommenen hergestellt werden soll.

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