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ОглавлениеTeil 2 Der Kontakt zwischen Verteidiger und inhaftiertem Mandant › II. Beschränkungen des Verkehrs zwischen Verteidiger und Untersuchungsgefangenen
II. Beschränkungen des Verkehrs zwischen Verteidiger und Untersuchungsgefangenen
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Trotz des Grundsatzes des ungehinderten Verkehrs bei bestehendem Mandatsverhältnis gibt es Hindernisse, Beschränkungen und Besonderheiten, die der Verteidiger beachten muss.