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ОглавлениеTeil 2 Der Kontakt zwischen Verteidiger und inhaftiertem Mandant › I. Rechtliche und tatsächliche Probleme bei der Kontaktaufnahme › 1. Kontaktaufnahme bei bestehendem Mandatsverhältnis
1. Kontaktaufnahme bei bestehendem Mandatsverhältnis
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Gem. § 148 Abs. 1 ist dem Beschuldigten, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, unüberwachter schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. Es gilt der Grundsatz des ungehinderten Verkehrs zwischen Verteidiger und inhaftiertem Mandanten. Auch in der Untersuchungshaftvollzuggesetzen der Länder ist geregelt, dass Besuche von Verteidigern zuzulassen sind (!) und die Besuche und der Schriftwechsel nicht überwacht werden.
Grundsätzlich soll der Verteidiger dafür nach weit verbreiteter Ansicht[1] zum Besuch eines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten den Nachweis seiner Verteidigerbestellung erbringen müssen. Eine gesetzliche Grundlage dafür besteht allerdings nicht. Die früher in Nr. 36 Abs. 2 UVollzO enthaltene Regelung ist in den Länder-UVollzG nicht mehr enthalten. Richtigerweise muss deshalb die anwaltliche Versicherung eines bestehenden Mandatsverhältnisses oder einer Beiordnung ausreichen.[2] Zur Vermeidung überflüssiger Konflikte sollte der Verteidiger, der im Besitz der Vollmacht des Beschuldigten beziehungsweise der Pflichtverteidigerbestellung ist, diese vorlegen, wenn nicht verteidigungstaktische Erwägungen entgegenstehen. Ihm ist nach Vorlage ein unüberwachtes Verteidigergespräch in der U-Haftanstalt zu ermöglichen. In den Haftanstalten gibt es in der Regel in diesen Fällen keine Probleme. Ist der Verteidiger nicht im Besitz eines schriftlichen Vollmachtsexemplars und lässt die JVA auch die anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung nicht genügen, hilft es ggf., bei der Geschäftsstelle oder dem sachbearbeitenden Staatsanwalt telefonisch die Bestätigung des Bestehens des Mandatsverhältnisses einzuholen.
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Sofern in dem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft angeordnet wurde, die Verteidigerbestellung bereits aktenkundig ist, stellt sich für den Haftrichter die Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht. Allerdings kann es sinnvoll sein, den Haftrichter über das bestehende Mandatsverhältnis (nochmals) zu informieren, um unnötige und im Hinblick auf das bestehende Mandat nicht erforderliche Beiordnungen zu vermeiden.
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Will der Verteidiger seinen vorläufig festgenommenen Mandanten sprechen, muss ihm das Gespräch ebenfalls ermöglicht werden. Trotz Nachweises der Verteidigerbestellung kann es hier jedoch zu Problemen kommen und zwar dann, wenn die Polizei das Gespräch etwa im Hinblick auf eine gerade laufende Vernehmung oder andere Ermittlungshandlungen verweigert.[3] Eine solche Verweigerung des Verteidigergesprächs ist rechtswidrig, da nach § 137 der Beschuldigte das Recht hat, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen, also auch bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens nach einer vorläufigen Festnahme. Der Verteidiger muss auf diese Rechtslage hinweisen, fruchtet dies nichts, beim Dienstvorgesetzten vorstellig werden und, wenn auch dies nicht zum Ergebnis führt, die Entscheidung des Haftstaatsanwalts beziehungsweise des Haftrichters herbeiführen.
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Der Verteidiger ist auch berechtigt, Hilfspersonen zum unüberwachten Gespräch hinzuzuziehen. Für Schreibkräfte ist aber eine Besuchserlaubnis vorzulegen. Dies gilt auch für sonstige Hilfspersonen. Eine Ausnahme besteht nur für Stationsreferendare i.S.d. § 139 und für vereidigte Dolmetscher. Bei Stationsreferendaren genügt der Nachweis der Referendarseigenschaft i.S.d. § 139. Will der Referendar den Mandanten ohne Beisein des Verteidigers besuchen, benötigt er zusätzlich eine Untervollmacht oder den Nachweis der Vertreterbestellung. Vereidigten Dolmetschern ist nach Vorlage des Dolmetscherausweises der Besuch zusammen mit dem Verteidiger zu gestatten. Einer besonderen Besuchserlaubnis bedarf es nicht.[4] Ist der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt, ist auch für ihn eine Besuchserlaubnis für das unüberwachte Gespräch zwischen Verteidiger und Mandant erforderlich. Soll der unvereidigte Dolmetscher öfter zu den Besuchen zugezogen werden, empfiehlt es sich, ihm eine Dauerbesuchserlaubnis erteilen zu lassen. In der Besuchserlaubnis sollte vermerkt werden, dass dem Dolmetscher der Besuch zum unüberwachten Gespräch mit dem Verteidiger gestattet ist. Diese Grundsätze gelten auch für das sog. Anbahnungsgespräch.